Verlage stehen im Dienste der AutorInnen. Oder: Warum ich mich für einen Selfpublishing-Verlag entschieden habe

Textproduktion ist harte Arbeit. Und ist diese erledigt, möchten WissenschaftlerInnen oftmals nichts mehr damit zu tun haben. Unter welchen Bedingungen der Text dann veröffentlicht wird, spielt so gut wie keine Rolle, geschweige denn irgendwelche Vertragsklauseln. Auch nicht, wenn die Dissertation nach Jahren des Denkens, Recherchierens und Schreibens endlich abgeschlossen ist. Es ist verständlich, dass WissenschaftlerInnen sich neben Lehre, Forschung, Drittmittelanträgen, Vorträgen und eben der Textproduktion und deren Publikation nicht auch noch um die Verhandlung der Publikationsbedingungen mit Verlagen kümmern wollen. (Doch wofür zermartert man sich jahrelang den Kopf, durchforstet Wälder von Artikeln und Büchern und schreibt sich die Finger wund?) Ist die Textproduktion endlich abgeschlossen, besteht der letzte Schritt dann in der Regel darin, einen Verlag mit möglichst hohem Ansehen – oder mit dem günstigsten Angebot – zu finden, der bereit ist, die Arbeit (gegen eine Gebühr) zu veröffentlichen.

Als ich den Vertrag des gewünschten Verlags in der Hand hielt, wurde mir jedoch bewusst, dass die Unterzeichnung des Vertrags doch nicht der allerletzte Schritt des Publikationsprozesses sein würde. Denn dass der Verlag das „ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung“ sowie die „ausschließlichen Nebenrechte“ (u.a. zum teilweisen Vorabdruck und Nachdruck, zur Vergabe von Lizenzen, zur Übersetzung in andere Sprachen und zur Verfilmung und Vertonung des Werks bekommen sollte), machte mich stutzig. Aus Sicht des Verlags leuchteten mir die Paragraphen zur unbeschränkten Rechteeinräumung zwar ein, schließlich verpflichtete dieser sich dazu, „das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben“, wofür ein gewisser Spielraum notwendig ist, doch warum sollte ich die ausschließlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte an den Verlag übertragen? Noch dazu, wenn ich als Autorin weder am Absatz noch an der Verwertung der Nebenrechte beteiligt worden wäre bzw. werden darf. (Als drittmittelfinanzierte Mitarbeiterin hätte ich zwar einen Druckkostenzuschuss vom Forschungsprojekt bekommen, aber im Gegenzug dazu nichts an der Veröffentlichung verdienen dürfen, da meine Forschung durch „öffentliche Mittel“ gefördert wurde – was auch in der Auslegung des nach wie vor umstrittenen Zweitveröffentlichungsrecht bzw. Zweitverwertungsrechts entscheidend ist).

Mit meiner Dissertation Geld zu verdienen, war und ist allerdings ohnehin nicht mein Ziel. Mir ging und geht es vor allem um die möglichst große Verbreitung der Forschungsergebnisse. Die Einräumung des ausschließlichen Verwertungs- und Nutzungsrechts schränkt die Verbreitung ein. Sie verbietet zum Beispiel selbst eine nicht-kommerzielle Zweitveröffentlichung auf dem universitären Dokumentenserver. Open Access-Repositorien schlagen deshalb vor, einen entsprechenden Passus in den Verlagsvertrag aufzunehmen, sodass zumindest die jeweilige Institution (gegebenenfalls nach einer bestimmten Sperrfrist) das Recht hat, die Arbeit der Öffentlichkeit über den Dokumentenserver oder sonstiger Form frei zugänglich zu machen.

Dass Verlage sich weigern, diesen Passus in den Vertrag mit der Autorin aufzunehmen, ist verständlich, schließlich konkurriert die frei zugängliche Onlinefassung mit dem zu erwerbenden Buch. Allerdings ist der Einwand „größere Verbreitung = besseres Marketing = höhere, zumindest gleichbleibende Absatzzahlen“ ebenfalls berechtigt, wie Jeroen Sondervan von der Amsterdam University Press (die Mitglied im Open Access-Verbund OAPEN Library ist) auf einem Verlagspanel [Verlinkung wurde aufgrund einer veränderten URL von der Red. entfernt] der Post-Digital Scholar Conference erklärt.

Wie aber lassen sich die Wünsche von Autorin und Verlag vereinbaren? Welches Verhältnis besteht überhaupt zwischen UrheberInnen und VerwerterInnen? Zwar geht es sowohl dem Verlag als auch der Wissenschaftlerin um die größtmögliche Verbreitung eines Werkes, doch aus verschiedenen Gründen. Für den Verlag sind Absatzzahlen entscheidend, für die Autorin Rezensionen und Verweise. Bei einer Beteiligung von 0-5% am Gewinn von durchschnittlich 150-300 verkauften Büchern rechnen WissenschaftlerInnen ohnehin nicht mit einer hohen Provision und schon gar nicht mit einem Honorar. Eher kalkulieren sie mit der jährlichen Ausschüttung der Verwertungsgesellschaft Wort, die für die Veröffentlichung einer (gedruckten) Monographie einmalig etwa 800 Euro auszahlt.

Die VG Wort verwaltet die Einnahmen aus Urheberrechten, die aus der Einräumung des Vervielfältigungsrechts zum privaten Gebrauch hervorgehen, zum Beispiel Reprographieabgaben, die man beim Kauf eines Druckers oder Scanners zahlt, oder Bibliothekstantiemen. Jüngst ist die Verwertungsgesellschaft durch ein BGH-Urteil zur Verteilungspraxis in die Schlagzeilen geraten. Dem Urteil nach stehen allein den AutorInnen die Einnahmen zu, denn sie sind die UrheberInnen der Werke – und nicht die VerlegerInnen. Bisher hatte die VG Wort die Einnahmen zu gleichen Teilen an AutorInnen und Wissenschaftsverlage (in der Belletristik bekamen die Verlage 30% der Abgaben) ausgeschüttet und damit jahrelang rechtswidrig gehandelt. Nun hoffen Verlage auf ein Leistungsschutzrecht auf europäischer Ebene – absurderweise, wie Stefan Niggemeier erklärt.

„Verlage sind keine Urheber“, schreibt Julia Franck in der ZEIT. „Sie verdienen am ‚gedruckten‘ Wort, nicht am erdachten.“ Selbstverständlich sollen Verlage durch ihre verlegerische Leistung Geld verdienen. Doch worin besteht diese Leistung, wenn ich als Autorin selbst bei einem renommierten und profitablen Wissenschaftsverlag wie Palgrave Macmillan (wo die englische Übersetzung meiner Dissertation erscheint) Vorschläge zur Covergestaltung einreichen und ein sechsseitiges Marketingformular ausfüllen muss? Worin besteht die wirtschaftliche, technologische und organisatorische Leistung des Verlags, wenn ein druckfertiges Manuskript (aufgeteilt in einzelne Kapitel zwecks „eBook“-Vermarktung, sprich PDF-Verkauf) samt Rezensionsliste vorzulegen ist?

Die Suche nach einem geeigneten Verlag hat mich letztendlich dazu gebracht, die Dissertation selbst, d.h. bei dem Selfpublishing-Verlag tredition zu veröffentlichen. Für ein Print-on-Demand-Buch muss ich keinen „Druckkostenzuschuss“ zahlen. Stattdessen berechnet der Verlag eine Servicegebühr von 150 Euro für Vertrieb und ISBN-Vergabe. Oder verlangt eine Mindestabnahme von 35 Büchern. Das Buch erscheint im Verzeichnis der Deutschen Nationalbibliothek. Den Verkaufspreis kann man selbst festlegen, je nachdem wie hoch die Provision ausfallen soll. Und vor allem: Der Verlag erhält die nicht ausschließlichen Verwertungsrechte, d.h. „der Rechteinhaber bleibt berechtigt, das Werk selbst und durch Dritte neben tredition zu verwerten.“

Ob das Selfpublishing – sei es über einen Selfpublishing-Verlag, Blogs, Institutsseiten, persönliche Websites oder Fachrepositorien – die Zukunft wissenschaftlichen Publizierens ist, lässt sich schwer sagen. Noch greifen die meisten WissenschaftlerInnen auf herkömmliche Publikationsformate zurück und veröffentlichen traditionell bei einem Verlag. Fest steht allerdings, dass Verlage auch im Zuge des digitalen Wandels einen Mehrwert bieten müssen, damit sich AutorInnen gerne für eine Zusammenarbeit entscheiden. Verlage stehen im Dienste der AutorInnen. Ohne sie gäbe es keine Verlage.