Sarah-Mai Dang

Monat: Juni 2016

Verwandte Schutzrechte — ein Anachronismus? Ein Gastbeitrag von Marion Goller

Dass Sarah-Mai Dang in ihrem letzten Beitrag angesichts der Debatten um das BGH-Urteil zur Verteilungspraxis der VG Wort das Leistungsschutzrecht für Presseverlage erwähnt hat, nehme ich zum Anlass, an dieser Stelle einmal zu erläutern, was Leistungsschutzrechte, auch genannt „Nachbarrechte“ oder „verwandte Schutzrechte“, eigentlich sind und was sie vom Urheberrecht unterscheidet. Da es sich bei diesen Rechten um reinen Investitionsschutz handelt, halte ich die Einführung neuer Leistungsschutzrechte angesichts der heute verfügbaren Technologien nicht mehr für zeitgemäß.

Immaterialgüterrechte
Beide Instrumente, Urheberrecht und Leistungsschutzrechte, sind sogenannte Immaterialgüterrechte, dienen also der Herstellung eines rechtlichen Monopols über ein Wissensgut. Wissen ist seiner Natur nach frei kopierbar und „nicht rival“ — wer mir ein Lied beibringt, verliert dadurch selbst nicht die Möglichkeit, es zu singen.1 Um aus Information eine handelbare Ware zu machen, muss sie an körperliche Träger gebunden und besser noch durch Schutzrechte künstlich verknappt werden. Grundlage ist das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (UrhG). Das Wort „und“ weist darauf hin, dass es sich bei den verwandten Schutzrechten um vom Urheberrecht zu unterscheidende Instrumente handelt, die anderen Zielen dienen. Die öffentliche Berichterstattung lässt diese Differenzierung zuweilen vermissen. Das hat einerseits gute Gründe, denn die Sache ist kompliziert. Andererseits wären insbesondere Zeitungen in der Pflicht gewesen, in ihrer Berichterstattung über das Leistungsschutzrecht für Presseverlage außerordentliche Sorgfalt walten zu lassen, da es sie selbst betraf, was sie nicht immer transparent machten.

Vor allem sollte man sich in der Debatte um die Produktion und Nutzung von Wissensgütern immer wieder in Erinnerung rufen: Urheberrecht und Leistungsschutzrechte sind Verbotsrechte. Die Nutzung geschützter Immaterialgüter bedarf der Erlaubnis durch die Inhaber_innen der Rechte. Diese können bestimmte Nutzungsarten kostenlos oder gegen Entgelt erlauben. Immaterialgüterrechte geben ihnen aber nicht das Recht, andere zu bestimmten Nutzungen zu verpflichten und dafür eine Vergütung zu verlangen. (Lookin‘ at you, VG Media!)

Das Urheberrecht setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Es schützt also nicht Mühe, sondern Kreativität. Fehlt diese, so erreicht eine Arbeit nicht die notwendige „Schöpfungshöhe“, um als Werk urheberrechtlich geschützt zu sein. Zu den schützbaren Werkarten gehören § 2 Abs.1 UrhG Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Musik, Tanz, bildende Kunst, Fotografie, Film oder auch wissenschaftliche Zeichnungen und Pläne. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Andere Werkarten sind denkbar.

Immer gilt dabei, dass die Arbeit eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen muss, um ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu sein. Die Grenzen sind fließend. Ob eine Arbeit kreativ genug ist, um ein Werk zu sein und Urheberrechtsschutz zu genießen, ist von Fall zu Fall zu beurteilen. Die Anforderungen sind jedoch nicht allzu hoch; es genügt ein gewisses Maß an Individualität. Auch solche Arbeiten, die keine Werke sind, können außerdem einem Leistungsschutzrecht unterfallen, dazu sogleich.

Schutzberechtigt sind allein der oder die Urheber2 des Werks, also die Person oder Personen, die es selbst geschaffen haben. Das Urheberrecht gibt ihnen exklusive Verwertungsrechte. Wenn sie ihre Manuskripte, Notenblätter und Demo-Tapes an Verlage und Labels senden, ist so sichergestellt, dass diese ohne vertragliche Genehmigung die Werke nicht vervielfältigen und vertreiben dürfen.

Das Urheberrecht schützt aber nicht nur wirtschaftliche Interessen, sondern auch die persönliche Bindung zwischen Schöpfer_in und Werk. Dieser Teil des Urheberrechts, das sog. Urheberpersönlichkeitsrechts ist unverzichtbar. Ein Urheber kann beispielsweise nicht dazu gezwungen werden, auf sein Recht auf Namensnennung zu verzichten.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist außerdem nicht auf Andere übertragbar. Es entsteht und verbleibt bei der oder den Urheber_innen. Nur die Verwertungsrechte können abgetreten werden. Das betrifft in erster Linie das Recht zur Vervielfältigung, aber auch, wie Sarah schon hinsichtlich des ihr vorgelegten Verlagsvertrags beschrieben hat, das Bearbeitungsrecht, welches etwa Übersetzungen oder szenische Darstellungen einschließt.

Verwandte Schutzrechte
Die verwandten Schutzrechte (=Leistungsschutzrechte) dagegen schützen allein Investitionen. Anders als Urheberrechte können sie auch von Unternehmen gehalten werden und sind vollständig übertragbar.3

Schutzrechte gibt es außerdem für Tonträgerhersteller, Filmhersteller, Hersteller von Laufbildern, die mangels Schöpfungshöhe keine Filmwerke sind, Hersteller von Lichtbildern (=Fotografien), die mangels Schöpfungshöhe keine Lichtbildwerke sind, und für Sendeanstalten, also Radio- und Fernsehstationen.

Diese Schutzrechte gelten neben dem Urheberrecht. An einer einzigen Arbeit können also sehr viele Leute Rechte haben. Wer aus dem Radio eine Sendung aufnimmt, in der Musik gespielt wird, der berührt

• das Urheberrecht der Personen, die Text und Melodie des Musikstücks geschrieben haben
• das Schutzrecht der ausübenden Künstler, die die Aufnahme eingespielt habe
• evtl. das Urheberrecht der/des Produzenten/in, die/der die Aufnahme gemacht hat, wenn ihr/sein Beitrag die Schöpfungshöhe erreicht (anzunehmen bei Leuten wie dem DJ und Musikproduzenten David Guetta)
• das Recht des Tonträgerherstellers, der die Aufnahme gemacht hat
• das Recht der Sendeanstalt an „ihren“ Sendeinhalten.

Ohne das Recht auf Privatkopie müsste man alle diese Leute/Unternehmen um Erlaubnis fragen, bevor man „record“ drückt. So kann es zu einer Rechtehäufung kommen, welche die Verwertung erschwert, weil jede_r Rechteinhaber_in befugt ist, die Vervielfältigung oder andere Verwertung zu verbieten.4

Begründung für die Schutzrechte
Grund für die Einführung von Leistungsschutzrechten waren die früher exorbitanten Herstellungskosten für Tonträger, Lichtbilder und Filmaufnahmen. Die benötigte Ausrüstung war in der Anschaffung so teuer, dass man den sie zur Verfügung stellenden Unternehmen — und es waren meistens Unternehmen — ein eigenes Schutzrecht einräumte, welches ihr Investitionsrisiko ausgleichen sollte. Auch die Grenzkosten, also die Mehrkosten für jede weitere Kopie einer Aufnahme, waren ursprünglich sehr hoch. Neue Technologien und die Produktion in großen Stückzahlen, die Musiklabels und Filmvertrieben möglich waren, haben diese über die Jahre sinken lassen.

Diese hohen Kosten bestanden unabhängig davon, ob es sich bei der jeweiligen Arbeit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelte oder nicht. Auch Ton-, Laufbild- und Lichtbildaufnahmen, die nicht die dafür nötige Schöpfungshöhe aufwiesen, waren teuer herzustellen. Die Leistungsschutzrechte wurden daher als vom Urheberrecht unabhängiger Investitionsschutz gestaltet. Ziel war dabei nicht die Belohnung der Investoren. Vielmehr sollte der Schutz diesen erst die Anreize geben, überhaupt das Risiko der Produktion auf sich zu nehmen. Damit sollen die Schutzrechte letztlich der Allgemeinheit zugute kommen.

Verhindern sollten sie – auch das vergisst man heute leicht — die Konkurrenz durch andere Verwertungsunternehmen. Nur andere Produktionsfirmen hatten damals überhaupt Zugang zu den Technologien, die nötig waren, um Leistungsschutzrechte zu verletzen. Erst kostengünstige Fotokopierer, Kassettenrekorder und Videorekorder machten den Verwertern Angst vor der eigenen Kundschaft…die Napster später zur nackten Panik steigern sollte.

Heute sieht die Sache anders aus. Aufnahmegeräte für Ton, Film und Lichtbild sind erschwinglich und ubiquitär geworden. Digitalisierung und Internet haben zudem die Vervielfältigung und Verbreitung nahezu kostenlos gemacht. Ich kann heute mit einem Telefon Filme in Ultra-HD drehen und auf YouTube mit der gesamten online-Menschheit teilen.

Anders als bei Schaffung des UrhG können nun Privatpersonen Leistungsschutzrechte verletzen und sogar selbst innehaben. Die Senkung der Herstellungs- und  Grenzkosten auf ein für Laien erschwingliches Niveau reduziert den Bedarf an Monopolen als Investitionsanreize. Daher wäre es an der Zeit, die Notwendigkeit von Leistungsschutzrechten grundsätzlich neu zu überdenken.

Datenbankhersteller und Presseverleger
Die Tendenz geht leider in die umgekehrte Richtung. Seit einigen Jahren verlangen die Produzenten anderer Wissensgüter als Bild, Ton und Film eigene Leistungsschutzrechte für sich. Und das teilweise mit Erfolg. Den Anfang machte die Richtlinie zum Schutz von Datenbanken.5

Bloße Datensammlungen sind nicht urheberrechtlich schützbar. Erst wenn Gestaltung und Auswahl so kreativ sind, dass sie eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen, handelt es sich um ein Datenbankwerk. Nicht schöpferische Datensammlungen sind also der Grenzkostensenkung durch Digitalisierung und Internet besonders schutzlos ausgeliefert. Daher versah die (damals noch) EG sie mit einem eigenen Schutzrecht, weil sie befürchtete, ohne ein solches würden in der Gemeinschaft „Investitionen in moderne Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systeme“ nicht „in dem gebotenen Umfang stattfinden“. Zehn Jahre später ergab eine Evaluation, dass die Richtlinie große Rechtsunsicherheit erzeugt habe, mehr Anreize zu Investitionen in Datenbanken jedoch nicht nachweisbar seien. Der EuGH musste den Schutzumfang außerdem stark beschränken, damit die Richtlinie nicht zu einem Monopol auf Fakten mutiert.

Legislativen Erfolg hatten im Jahr 2013 auch die Presseverlage, als ihr lang herbeigesehntes und -lobbyiertes Leistungsschutzrecht ins UrhG geschrieben wurde.

Den Ausführungen Stefan Niggemeiers und Till Kreutzers, auf die Sarah bereits verlinkt hat, ist wenig hinzuzufügen.6 Die VG Media, welche einige große Presseverlage vertritt, will Suchmaschinen dazu zwingen, ihre Angebote zu listen und dafür zu bezahlen, auf Grundlage ihres Leistungsschutzrechts. Dieses ist aber, wie oben bereits ausgeführt, ein Verbotsrecht. Niemand sollte dazu gezwungen werden können, gebührenpflichtig Verbote zu brechen, nicht einmal evil evil Google.

Monopol auf Sprache
Nach dem BGH-Urteil zur Verteilungspraxis der VG Wort wollen jetzt auch andere Verlage ein eigenes Leistungsschutzrecht. Diese Idee ist ja keineswegs neu. Die Forderung gibt es schon seit mit dem Erlass des UrhG die ersten Leistungsschutzrechte eingeführt wurden. Der Gesetzgeber hat sie nur aus gutem Grund immer abgelehnt. Denn zwischen Lichtbild-, Ton- und Laufbildaufnahmen einerseits und Schriftwerken andererseits bestehen zwei große Unterschiede:

Erstens sind die Grenz- und vor allem die Herstellungskosten für Schriftwerke schon lange sehr niedrig. Zur Herstellung benötigt werden Papier und Stift. Mehr nicht. Wie komplex und teuer Vervielfältigung und Vertrieb sind, hängt von Art und Umfang des Werks ab.

Zweitens — und das ist noch wichtiger — gibt es bei Schriftwerken, anders als bei Lichtbild, Ton und Laufbild, keine Aufnahme, die das Werk in klar abgrenzbarer Weise fixiert. Jedem leuchtet der Unterschied zwischen einem Musikstück selbst, also Text und Melodie, und der Aufnahme desselben ein. Dasselbe gilt für Drehbuch und Filmwerk. Eine vergleichbare Abgrenzung zwischen einem Text und einem Verlagsprodukt ist nicht möglich. Werk und Verlagsprodukt sind identisch.

Genau aus diesem Grund geht das Leistungsschutzrecht fehl. Niemand weiß, welche Länge ein „Snippet“ haben darf, um noch als erlaubnisfrei durchzugehen. Sind es zu viele Wörter, so ist es für Suchmaschinen und Aggregatoren leicht zu umgehen. Sind es zu wenige, so könnte es zu einer kolossalen Blockadewirkung kommen. Man stelle sich vor, Axel Springer habe künftig das ausschließliche Nutzungsrecht an den Worten „Ein Dorf hat Angst“ oder einer ähnlichen Schlagzeile. Das Leistungsschutzrecht bleibt also im besten Fall wirkungslos, im schlimmsten Fall wird es zu einem Monopol auf Sprache.

Das Recht des Presseverlegers gilt nur gegenüber Suchmaschinen und News-Aggregatoren und ist auf ein Jahr beschränkt, insofern hält sich der Schaden für Journalisten, Blogger und Privatpersonen in Grenzen.7 Sollte es tatsächlich zu einem allgemeinen Verleger-Leistungsschutzrecht kommen, ist von einer Geltung gegenüber jedermann und von einer sehr viel längeren Schutzdauer auszugehen. Die Folgen für das Recht auf freie Meinungsäußerung hingen dann wieder davon ab, welchen Umfang verwendete Ausschnitte haben dürften. In jedem Fall würde große Rechtsunsicherheit drohen.

Fazit
Die starke Senkung von Herstellungs- und vor allem Grenzkosten ist eine wunderbare Entwicklung mit großem Potential für die allgemeine Wohlfahrt der gesamten Menschheit.8 Leider wird sie kaum als solche gefeiert. Die Verwerter reagieren mit Angst, weil sie ihr Geschäftsmodell bedroht sehen. Die Politik macht mit, weil sie weiterhin daran glaubt, ohne Schutzrechte würde niemand Kunst oder Wissen schaffen. Wer auch nur ein einziges Mal die Wikipedia genutzt hat, kann erkennen, auf welch tönernen Füßen diese Einstellung steht.

Die Verlage behaupten, ohne ihre verlegerische Arbeit werde es keinen Qualitätsjournalismus, keine anspruchsvolle Literatur, keine wertvollen wissenschaftlichen Beiträge mehr geben. Wenn sie aber, wie es in der Wissenschaftspublikation nur allzu häufig geschieht, diese verlegerische Arbeit nahezu vollständig auf die Autor_innen abwälzen, erscheint diese Behauptung wenig glaubhaft.

Verlage müssen gegenüber der heute möglichen Selbstveröffentlichung im Internet einen Mehrwert bieten, der die Urheber dazu bringt, mit ihnen zusammenarbeiten zu wollen. Sie sollten nicht für Leistungen bezahlt werden, die das Internet kostenlos erledigt, sondern für den geleisteten Mehrwert; für Auswahl, redaktionelle Aufbereitung, Lektorat und Marketing.

Wir brauchen nicht mehr Leistungsschutzrechte, welche die Verbreitung von Wissen und Kultur einschränken, sondern weniger. Menschen werden immer schreiben, musizieren und Geschichten erzählen, sie werden immer neugierig ihre Umgebung beobachten und ihre Erkenntnisse aufzeichnen. Ein Geschäftsmodell, das allein auf der künstlichen Verknappung dieser Wissensgüter fußt, ist in der Tat bedroht.

Marion Goller ist Juristin und forscht über Urheberrecht, Patentrecht, Freie Lizenzen und die Wissensallmende. Mail: marion.goller@oabooks.de, Twitter: @MarionGoller.

 

1. Ein wichtiger Unterschied, den Anti-Piracy-Slogans wie „You wouldn’t steal a car“ völlig einebnen.
2. In diesem Text verwendete generische Maskulina sind dem Wortlaut des Gesetzes geschuldet.
3. Eine Ausnahme bildet hier das Schutzrecht des ausübenden Künstlers. Ausübende Künstler sind z.B. Sänger_innen oder Schauspieler_innen, die eigene Werke oder Werke anderer Personen für eine Aufnahme singen, musizieren, spielen oder darstellen sowie solche Werke öffentlich aufführen. Der Beitrag ausübender Künstler hat nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers ebenfalls einen persönlichen Bezug, der in gewissem Maße Schutz verdient. So wird im UrhG ihr Recht auf Namensnennung garantiert und sie können eine Entstellung ihrer Arbeit verbieten.
4. Das Recht des Filmherstellers dient unter anderem dazu, diese Rechtehäufung etwas einzudämmen. Per Gesetz werden die Verwertungsrechte beteiligter Urheber, z.B. Regisseur_in, Drehbuchautor_in oder Komponist_in der Filmmusik, auf den Filmhersteller, d.h. üblicherweise auf die Produktionsfirma, übertragen.
5. Richtlinie 96/9/EG
6. Wer mehr wissen will, kann sich auf http://leistungsschutzrecht.info/ umsehen.
7. Der Deutsche Journalistenverband lehnt das Schutzrecht trotzdem ab, siehe https://www.djv.de/startseite/profil/der-djv/pressebereich-download/pressemitteilungen/detail/article/am-besten-abschaffen.html
8. Lesetipp: Jeremy Rifkin „The Zero Marginal Cost Society“

Verlage stehen im Dienste der AutorInnen. Oder: Warum ich mich für einen Selfpublishing-Verlag entschieden habe

Textproduktion ist harte Arbeit. Und ist diese erledigt, möchten WissenschaftlerInnen oftmals nichts mehr damit zu tun haben. Unter welchen Bedingungen der Text dann veröffentlicht wird, spielt so gut wie keine Rolle, geschweige denn irgendwelche Vertragsklauseln. Auch nicht, wenn die Dissertation nach Jahren des Denkens, Recherchierens und Schreibens endlich abgeschlossen ist. Es ist verständlich, dass WissenschaftlerInnen sich neben Lehre, Forschung, Drittmittelanträgen, Vorträgen und eben der Textproduktion und deren Publikation nicht auch noch um die Verhandlung der Publikationsbedingungen mit Verlagen kümmern wollen. (Doch wofür zermartert man sich jahrelang den Kopf, durchforstet Wälder von Artikeln und Büchern und schreibt sich die Finger wund?) Ist die Textproduktion endlich abgeschlossen, besteht der letzte Schritt dann in der Regel darin, einen Verlag mit möglichst hohem Ansehen – oder mit dem günstigsten Angebot – zu finden, der bereit ist, die Arbeit (gegen eine Gebühr) zu veröffentlichen.

Als ich den Vertrag des gewünschten Verlags in der Hand hielt, wurde mir jedoch bewusst, dass die Unterzeichnung des Vertrags doch nicht der allerletzte Schritt des Publikationsprozesses sein würde. Denn dass der Verlag das „ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung“ sowie die „ausschließlichen Nebenrechte“ (u.a. zum teilweisen Vorabdruck und Nachdruck, zur Vergabe von Lizenzen, zur Übersetzung in andere Sprachen und zur Verfilmung und Vertonung des Werks bekommen sollte), machte mich stutzig. Aus Sicht des Verlags leuchteten mir die Paragraphen zur unbeschränkten Rechteeinräumung zwar ein, schließlich verpflichtete dieser sich dazu, „das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben“, wofür ein gewisser Spielraum notwendig ist, doch warum sollte ich die ausschließlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte an den Verlag übertragen? Noch dazu, wenn ich als Autorin weder am Absatz noch an der Verwertung der Nebenrechte beteiligt worden wäre bzw. werden darf. (Als drittmittelfinanzierte Mitarbeiterin hätte ich zwar einen Druckkostenzuschuss vom Forschungsprojekt bekommen, aber im Gegenzug dazu nichts an der Veröffentlichung verdienen dürfen, da meine Forschung durch „öffentliche Mittel“ gefördert wurde – was auch in der Auslegung des nach wie vor umstrittenen Zweitveröffentlichungsrecht bzw. Zweitverwertungsrechts entscheidend ist).

Mit meiner Dissertation Geld zu verdienen, war und ist allerdings ohnehin nicht mein Ziel. Mir ging und geht es vor allem um die möglichst große Verbreitung der Forschungsergebnisse. Die Einräumung des ausschließlichen Verwertungs- und Nutzungsrechts schränkt die Verbreitung ein. Sie verbietet zum Beispiel selbst eine nicht-kommerzielle Zweitveröffentlichung auf dem universitären Dokumentenserver. Open Access-Repositorien schlagen deshalb vor, einen entsprechenden Passus in den Verlagsvertrag aufzunehmen, sodass zumindest die jeweilige Institution (gegebenenfalls nach einer bestimmten Sperrfrist) das Recht hat, die Arbeit der Öffentlichkeit über den Dokumentenserver oder sonstiger Form frei zugänglich zu machen.

Dass Verlage sich weigern, diesen Passus in den Vertrag mit der Autorin aufzunehmen, ist verständlich, schließlich konkurriert die frei zugängliche Onlinefassung mit dem zu erwerbenden Buch. Allerdings ist der Einwand „größere Verbreitung = besseres Marketing = höhere, zumindest gleichbleibende Absatzzahlen“ ebenfalls berechtigt, wie Jeroen Sondervan von der Amsterdam University Press (die Mitglied im Open Access-Verbund OAPEN Library ist) auf einem Verlagspanel [Verlinkung wurde aufgrund einer veränderten URL von der Red. entfernt] der Post-Digital Scholar Conference erklärt.

Wie aber lassen sich die Wünsche von Autorin und Verlag vereinbaren? Welches Verhältnis besteht überhaupt zwischen UrheberInnen und VerwerterInnen? Zwar geht es sowohl dem Verlag als auch der Wissenschaftlerin um die größtmögliche Verbreitung eines Werkes, doch aus verschiedenen Gründen. Für den Verlag sind Absatzzahlen entscheidend, für die Autorin Rezensionen und Verweise. Bei einer Beteiligung von 0-5% am Gewinn von durchschnittlich 150-300 verkauften Büchern rechnen WissenschaftlerInnen ohnehin nicht mit einer hohen Provision und schon gar nicht mit einem Honorar. Eher kalkulieren sie mit der jährlichen Ausschüttung der Verwertungsgesellschaft Wort, die für die Veröffentlichung einer (gedruckten) Monographie einmalig etwa 800 Euro auszahlt.

Die VG Wort verwaltet die Einnahmen aus Urheberrechten, die aus der Einräumung des Vervielfältigungsrechts zum privaten Gebrauch hervorgehen, zum Beispiel Reprographieabgaben, die man beim Kauf eines Druckers oder Scanners zahlt, oder Bibliothekstantiemen. Jüngst ist die Verwertungsgesellschaft durch ein BGH-Urteil zur Verteilungspraxis in die Schlagzeilen geraten. Dem Urteil nach stehen allein den AutorInnen die Einnahmen zu, denn sie sind die UrheberInnen der Werke – und nicht die VerlegerInnen. Bisher hatte die VG Wort die Einnahmen zu gleichen Teilen an AutorInnen und Wissenschaftsverlage (in der Belletristik bekamen die Verlage 30% der Abgaben) ausgeschüttet und damit jahrelang rechtswidrig gehandelt. Nun hoffen Verlage auf ein Leistungsschutzrecht auf europäischer Ebene – absurderweise, wie Stefan Niggemeier erklärt.

„Verlage sind keine Urheber“, schreibt Julia Franck in der ZEIT. „Sie verdienen am ‚gedruckten‘ Wort, nicht am erdachten.“ Selbstverständlich sollen Verlage durch ihre verlegerische Leistung Geld verdienen. Doch worin besteht diese Leistung, wenn ich als Autorin selbst bei einem renommierten und profitablen Wissenschaftsverlag wie Palgrave Macmillan (wo die englische Übersetzung meiner Dissertation erscheint) Vorschläge zur Covergestaltung einreichen und ein sechsseitiges Marketingformular ausfüllen muss? Worin besteht die wirtschaftliche, technologische und organisatorische Leistung des Verlags, wenn ein druckfertiges Manuskript (aufgeteilt in einzelne Kapitel zwecks „eBook“-Vermarktung, sprich PDF-Verkauf) samt Rezensionsliste vorzulegen ist?

Die Suche nach einem geeigneten Verlag hat mich letztendlich dazu gebracht, die Dissertation selbst, d.h. bei dem Selfpublishing-Verlag tredition zu veröffentlichen. Für ein Print-on-Demand-Buch muss ich keinen „Druckkostenzuschuss“ zahlen. Stattdessen berechnet der Verlag eine Servicegebühr von 150 Euro für Vertrieb und ISBN-Vergabe. Oder verlangt eine Mindestabnahme von 35 Büchern. Das Buch erscheint im Verzeichnis der Deutschen Nationalbibliothek. Den Verkaufspreis kann man selbst festlegen, je nachdem wie hoch die Provision ausfallen soll. Und vor allem: Der Verlag erhält die nicht ausschließlichen Verwertungsrechte, d.h. „der Rechteinhaber bleibt berechtigt, das Werk selbst und durch Dritte neben tredition zu verwerten.“

Ob das Selfpublishing – sei es über einen Selfpublishing-Verlag, Blogs, Institutsseiten, persönliche Websites oder Fachrepositorien – die Zukunft wissenschaftlichen Publizierens ist, lässt sich schwer sagen. Noch greifen die meisten WissenschaftlerInnen auf herkömmliche Publikationsformate zurück und veröffentlichen traditionell bei einem Verlag. Fest steht allerdings, dass Verlage auch im Zuge des digitalen Wandels einen Mehrwert bieten müssen, damit sich AutorInnen gerne für eine Zusammenarbeit entscheiden. Verlage stehen im Dienste der AutorInnen. Ohne sie gäbe es keine Verlage.

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